Satzung
Musikervereinigung Dietzenbach
Stand: 19.02.1995
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Musikervereinigung Dietzenbach e.V. mit Sitz in 63128 Dietzenbach und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag den Gegebenheiten anpassen, beziehungsweise Befreiung oder Nachlässe gewähren. Schüler, Auszubildende und Studenten zahlen einen ermäßigten Beitrag.
§ 6 Vereinsinstrumente
Mitglieder, die Vereinsinstrumente benutzen, sind zum jederzeit gebrauchsfähigen Zustand derselben verpflichtet. Schäden und Mängel am Instrument, die durch grob fahrlässiges Verschulden entstanden sind, hat der Benutzer kostenpflichtig zu beheben. Der Vorstand ist berechtigt, ein vereinseigenes Instrument einzuziehen, wenn sein Benutzer nicht mehr das zu erwartende Interesse zeigt. Vereinseigene Instrumente können nur auf Beschluss des Vorstandes veräußert werden.
§ 7 Einberufung, Vorsitz, Abstimmung, Niederschrift
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß geladene Versammlung ist beschlussfähig.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung können Eltern oder Erziehungsberechtigte für ihre Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stimmberechtigt sein. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
Satzungsänderungen und Auflösung können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Antrag geheim. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt sich auch beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern zusammen. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der erste und der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenverwalter an. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Außerdem werden für das laufende Geschäftsjahr zwei Revisoren und ein Archivar gewählt. Der Vorstand kann nach Bedarf durch die Wahl von stimmberechtigten Beisitzern erweitert werden.
Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die Rechnungen eines jeden Rechnungsjahres sind von den beiden Revisoren zu überprüfen. Die Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
§ 10 Vereinsauflösung
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl auf fünf gesunken ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stadt Dietzenbach“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung der Musik) zu verwenden hat.
Dietzenbach, den 19.02.1995
Anhang zur Satzung:
Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
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Gießener Str. 17
63128 Dietzenbach
info@mvdietzenbach.de
Damit wir Ihre Mitgliedschaft entsprechend verwalten können, verarbeiten wir auf Rechtsgrundlage Ihrer Mitgliedschaft bei uns nach Art. 6 Abs. 1b DSGVO folgende Ihrer angegebenen persönlichen Daten. Fehlende Angaben zu Ihren personenbezogenen Daten können zur Ablehnung der Aufnahme in den Verein führen.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse, Bankverbindung und Instrument werden zum Zweck der Mitgliederverwaltung intern gespeichert.
Des Weiteren sind wir verpflichtet, unseren Mitgliederbestand inkl. personenbezogener Daten zum Zweck der Verwaltung und Mitgliederehrung auch an den Hessischen Musikverband e.V. und die Landesmusikjugend Hessen e.V. zu melden.
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Der Verein stellt sein Vereinsleben in der Öffentlichkeit dar. Dazu nutzt der Verein verschiedene Kommunikationskanäle bzw. Medien. Außerdem übermittelt der Verein Texte, Berichte und Daten an die regionalen Medienvertreter zum Zwecke der Öffentlichkeits- und Pressearbeit.